Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten) geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.
Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.
Jedem Versicherungsunternehmen oder Finanzgesellschaft, das eine Riester-Rente anbietet, ist eine so genannte Anbieternummer Riester zugeordnet. Diese Riester Anbieternummer auch Riester Zertifizierungsnummer genannt, wird zum Beispiel für die Steuererklärung benötigt. Jeder Riester Versicherte erhält in der Regel Anfang März eines jeden Jahres eine Bescheinigung über die geleisteten Riester Beiträge, in der alle benötigten Angaben zur jeweiligen Riester-Rente für die Steuererklärung enthalten sind. Hier zu finden ist ebenfalls die Riester Anbieternummer.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind die versicherten Risiken, das Alter hier gibt es die Altersrente, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod durch die Hinterbliebenenrente.
Anbieternummer Riester
Darüber hinaus erbringen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch einige Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind deshalb nicht versicherungsfremd, da sie der Abwendung der versicherten Risiken dienen. Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, entsteht ein Rentenanspruch. Dabei kann auch eine Umschulung für den entsprechenden Versicherten in Frage kommen.
Das Versicherungskonto ist die Grundlage der Rentenberechnung
Grundlage der Leistungsberechnung sind die im persönlichen Versicherungsverlauf des Renten-Versicherten enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten, die im Verfahren zur Kontenklärung abschließend durch rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid nach § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) verbindlich festgestellt worden sind sowie danach vorgenommene Ergänzungen und in das Versicherungskonto durch Datenübermittlung eingelaufene rentenrechtliche Zeiten.
Rentenleistungen sind:
Die verschiedenen Renten auf Grund eines dieser Risikofälle sind:
- Versichertenrenten
- Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten
- Erziehungsrenten und
- Hinterbliebenenrenten.
Dafür sind
- persönliche Voraussetzungen (z. B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod) und
- versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z. B. spezifische Wartezeiten) zu erfüllen.
Finanzierung der Rentenversicherung
Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die bei versicherungspflichtigen Beschäftigten je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden. Der Beitrag wird durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse (Einzugsstelle des Sozialversicherungsbeitrags) erhoben und an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Selbständige tragen den vollen Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte (siehe Minijob).
Der Rentenversicherungsbeitrag wird nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt
- ab dem 1. Januar 2012 19,6 Prozent.
- Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 lag er bei 19,9 Prozent.
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der ab dem 1. Januar 2012 gültige Beitragssatz 26,0 Prozent, bis Ende 2011 26,6 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für 2012 liegt in den alten Bundesländern bei 5.600 Euro pro Monat bzw. 67.200 Euro pro Jahr, in den neuen Bundesländern bei 4.800 Euro pro Monat bzw. 57.600 Euro pro Jahr. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt sie im Westen bei 6.900 Euro pro Monat bzw. 82.800 Euro pro Jahr und im Osten bei 5.900 Euro pro Monat bzw. 70.800 Euro pro Jahr.
Erst mit der Rentenreform 1957 erfolgte der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung: Statt Rücklagen zu bilden, waren zu Beginn des neuen Umlageverfahrens – je zur Hälfte von den Arbeitgebern und von den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung – 14 % des Bruttolohnes zu zahlen, diese konnten sofort für Rentenzahlungen verwendet werden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Die damals wesentlichen Argumente für das Umlagesystem waren, dass sofort Renten gezahlt werden können, dass kein Kapitalvermögen durch Kriege oder Wirtschaftskrisen vernichtet werden kann, dass ein Ansparen von Kapital im gesamtvolkswirtschaftlichen Maßstab ohnehin nicht möglich sei (Mackenroth-Theorem) und der Staat die Beitragszahlung durch die aktive mittlere Generation immer durchsetzen könne.
Mit solchen Begründungen wurden Umlagesysteme seit der Weltwirtschaftskrise und in der Nachkriegszeit auch in einer Reihe anderer Länder eingeführt, etwa in Österreich und der Schweiz.
Weil keine Rücklagen gebildet werden, setzt ein Umlagesystem aber auch die Existenz einer nachfolgenden Generation voraus, deren Angehörige versicherungspflichtig tätig sind und vor allem ausreichend Beiträge zahlen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, langsam wachsender Arbeitsentgelte und schrumpfender Erwerbstätigenzahlen, sowie längerer Lebenserwartung, kommen solche Systeme jedoch unter Finanzierungsdruck, insbesondere weil Arbeitnehmer mit höherem Arbeitseinkommen nur mit Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzahlen sowie Selbstständige und Beamte gänzlich von der Beitragspflicht ausgenommen sind.